Kündigung im Werkvertrag: wenn ein Hersteller sein Service-Projekt abbricht
Hersteller stoppen Softwarevorhaben oft aus Gründen, die mit der Software nichts zu tun haben. Was dann gezahlt wird und was mit App, Portal und Servicedaten geschieht, regelt das Gesetz nur zum Teil.
Aktualisiert am
Mit der Kündigung löst sich eine Vertragspartei von einem Werkvertrag, bevor das geschuldete Ergebnis fertig ist. Der Besteller darf das nach § 648 BGB jederzeit und ohne Begründung tun, schuldet aber grundsätzlich die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Aus wichtigem Grund können beide Seiten nach § 648a BGB aussteigen.
Warum Hersteller Softwarevorhaben vorzeitig beenden
Der Anlass liegt selten in der Software selbst. Häufiger ändert sich das Umfeld des Produkts: Eine Baureihe wird eingestellt, und die Service-App für ihre Techniker verliert ihren Zweck. Das Unternehmen wird verkauft, und der neue Eigentümer bringt ein eigenes Serviceportal mit. Ein ERP-Wechsel schiebt alle Schnittstellen nach hinten. Oder das Budget für das After-Sales-Geschäft wird neu verteilt.
In all diesen Fällen hat der Auftragnehmer nichts falsch gemacht. Genau darauf kommt es juristisch an: Ein Ausstieg ohne Anlass beim Vertragspartner folgt anderen Regeln als ein Ausstieg, weil der Vertragspartner seine Pflichten verletzt hat.
Freie Kündigung: was der Besteller nach § 648 BGB schuldet
Bis zur Vollendung des Werks kann der Besteller den Vertrag jederzeit beenden. Der Unternehmer behält dann den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich aber anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart und was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.
Weil ersparte Aufwendungen schwer zu beziffern sind, enthält das Gesetz eine Vermutung: Für den noch nicht erbrachten Teil stehen dem Unternehmer fünf Prozent der darauf entfallenden Vergütung zu. Beide Seiten können eine andere Höhe nachweisen. Bei einem festen Gesamtpreis läuft das auf eine Aufteilung in erbrachte und nicht erbrachte Leistung hinaus, und diese Aufteilung gelingt umso leichter, je klarer der Vertrag die Etappen voneinander trennt.
Fristlose Kündigung nach § 648a BGB: Grund, Abmahnung, Leistungsstand
Aus wichtigem Grund dürfen beide Vertragspartner ohne Frist aussteigen, wenn ihnen das Festhalten bis zur Fertigstellung unter Abwägung aller Umstände nicht zuzumuten ist. Liegt der Grund in einer Pflichtverletzung, ist in der Regel zuerst eine Frist zur Abhilfe zu setzen oder abzumahnen. Außerdem muss die Erklärung innerhalb angemessener Zeit folgen, nachdem der Grund bekannt geworden ist.
Bei einem Service-Vorhaben kommen als Gründe etwa in Betracht: dauerhaft verweigerte Testgeräte oder Zugänge zum ERP, wiederholt nicht beseitigte Mängel an einer bereits ausgelieferten Funktion, ein Vertrauensbruch im Umgang mit Kundendaten. Vergütet wird dann nur, was bis zum Ende erbracht wurde. Jede Seite kann verlangen, den erreichten Stand gemeinsam festzustellen; wer sich dem entzieht, trägt im Streit die Beweislast dafür. Möglich ist auch, nur einen abgrenzbaren Teil des Werks zu beenden.
Beenden, zurücktreten, aufheben: drei Wege aus dem Vertrag
- Rücktritt. Er wickelt den Vertrag rückwärts ab und setzt bei Mängeln voraus, dass eine Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist. Für ein halb fertiges Portal, das Endkunden bereits nutzen, ist diese Rückabwicklung selten praktikabel.
- Ausbleibende Mitwirkung. Stellt der Hersteller zugesagte Stammdaten oder Handbücher nicht bereit, kann der Unternehmer nach § 643 BGB eine Frist setzen und erklären, dass der Vertrag nach deren Ablauf als aufgehoben gilt.
- Aufhebungsvertrag. Einigen sich beide Seiten, bestimmen sie selbst, was bezahlt, übergeben und abgeschaltet wird. Das geht meist schneller als jede gesetzliche Abrechnung.
Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für Softwareverträge nicht vor; nur beim Bauvertrag verlangt es die Schriftform. Eine schriftliche, datierte Erklärung bleibt trotzdem der verlässliche Weg, den Zeitpunkt später zu belegen.
Die App im Feld: was bei einem Abbruch weiterlaufen muss
Anders als ein Umbau im Hintergrund ist Service-Software oft schon im Einsatz, wenn ein Vorhaben endet. Techniker quittieren Einsätze in der App, Endkunden melden Störungen im Portal, der Innendienst sucht Teile im Katalog. Neben der Abrechnung stehen deshalb Fragen an, die das Gesetz nicht beantwortet:
- unter wessen Konto die App in den Stores veröffentlicht ist und wer künftig Updates freigeben kann;
- wie Serviceberichte, Fotos und Gerätehistorien vollständig und in einem lesbaren Format exportiert werden;
- wer die Zugänge von Endkunden und Händlern weiter betreut oder geordnet schließt;
- auf welchem Stand Quelltext, Build-Anleitung und Konfiguration im Repository des Herstellers liegen.
Mit vollständiger Bezahlung gehen die Nutzungsrechte am eigens erstellten Code auf den Besteller über. Bei einem vorzeitigen Ende sollte der Vertrag deshalb ausdrücklich sagen, für welche bezahlten Zwischenstände das gilt. Mängel an bereits abgenommenen Teilen richten sich weiter nach der Mängelhaftung.
Was wir für den Fall eines Abbruchs vorab festlegen
Wir schneiden Service-Vorhaben in Etappen, die einzeln abgenommen werden und im Betrieb für sich bestehen, damit ein Ende an jeder Etappengrenze einen nutzbaren Stand hinterlässt. Repository und Store-Konten liegen beim Hersteller, und im Angebot steht, wie Servicedaten exportiert werden und was bei einem vorzeitigen Ende übergeben wird. Wie eine solche Etappe aussieht, zeigt die Seite App-Entwicklung für Techniker und Endkunden; die rechtliche Grundlage beschreibt der Beitrag zum Werkvertrag.
Passende Leistungen
Verwandte Begriffe
Welcher Servicefall läuft bei Ihnen noch über Telefon und Excel?
Beschreiben Sie einen typischen Fall, etwa eine Störungsmeldung, einen Wartungstermin oder eine Ersatzteilanfrage, und die Systeme, durch die er heute wandert. Wir sagen Ihnen, welche Etappe sich als Werkvertrag mit Abnahme abgrenzen lässt.