Werkvertrag vs. Arbeitnehmerüberlassung: was Hersteller aus der eigenen Montage kennen

Wer Monteure zu Kunden schickt, kennt die Unterscheidung bereits: Vorgaben zum Ergebnis sind im Werk erlaubt, Weisungen an die Person nicht. Dieselbe Linie gilt beim Bau von Service-Software.

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Werkvertrag vs Arbeitnehmerüberlassung beschreibt zwei Wege, fremde Fachleute für ein Vorhaben einzusetzen: Im Werkvertrag verspricht ein Unternehmen ein Ergebnis und organisiert die Arbeit selbst; im zweiten Fall stellt ein Verleiher Arbeitskräfte, die der Entleiher in seinen Betrieb eingliedert und anweist. Entscheidend ist, wie der Einsatz tatsächlich gelebt wird.

Die Frage aus der Montage: wer sagt dem Monteur, was er tut

Hersteller von Anlagen kennen die Abgrenzung aus dem eigenen Geschäft. Schickt ein Maschinenbauer Monteure zum Kunden, um eine Linie aufzustellen, ist das in aller Regel ein Werk: Geschuldet ist die laufende Anlage, und die Monteure bekommen ihre Arbeitsanweisungen vom eigenen Montageleiter. Der Werkleiter des Kunden darf trotzdem festlegen, wo die Anlage stehen soll und welche Hallentore nachts geschlossen bleiben. Das sind Vorgaben zum Ergebnis und zum Ort, keine Weisungen an die Person.

Diese Unterscheidung trägt den ganzen Beitrag. Anweisungen, die sich auf das Werk beziehen, kennt das Werkvertragsrecht ausdrücklich, § 645 BGB spricht von der Anweisung des Bestellers. Arbeitsrechtliche Weisungen dagegen, also wann jemand anfängt, welche Aufgabe er heute übernimmt und wer ihn im Urlaub vertritt, stehen dem Arbeitgeber zu oder, bei einer Überlassung, dem Entleiher.

Werkvertrag vs. Arbeitnehmerüberlassung: zwei Rechtsrahmen

Das Werk richtet sich nach den §§ 631 ff. BGB und braucht keine behördliche Genehmigung. Wer dagegen als Teil seines Geschäfts eigene Beschäftigte an andere Betriebe verleiht, unterliegt dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die wichtigsten Pflichten, als Normen des Gesetzes zu lesen und nicht als Rechtsrat:

  • Erlaubnis. Tätig werden darf der Verleiher nur, wenn ihm die Bundesagentur für Arbeit das gestattet hat (§ 1 AÜG).
  • Offenlegung. Im Vertrag ist die Überlassung beim Namen zu nennen, und wer überlassen wird, muss vor Einsatzbeginn namentlich feststehen.
  • Höchstdauer. Beim selben Entleiher endet der Einsatz einer Person grundsätzlich nach 18 aufeinanderfolgenden Monaten.
  • Gleichstellung. Nach neun Monaten beim selben Entleiher ist die überlassene Person in der Regel so zu bezahlen wie Stammkräfte des Entleihers in vergleichbarer Stellung.

Wie ein sauber beschriebenes Werk aussieht, erläutert der Beitrag Werkvertrag; hier geht es um die Frage, wann der Alltag diese Beschreibung überholt.

Wo es beim Bau von Service-Software eng wird

Software für den After-Sales entsteht nah am Tagesgeschäft des Service, und genau diese Nähe erzeugt Grauzonen. Typische Situationen, in denen aus einem Werk unbemerkt etwas anderes wird:

  • Wer die Service-App programmiert, sitzt in der Leitstelle und nimmt Fehlerhinweise direkt von der Hotline an, statt sie gesammelt über den Auftragnehmer zu bekommen.
  • Die Serviceleitung plant seine Woche mit, trägt ihn in den Bereitschaftsplan der Saison ein und genehmigt seine Abwesenheiten.
  • Abgerechnet wird nach Anwesenheit im Haus, ohne dass ein beschriebenes Stück Software geliefert und geprüft wird.
  • Er arbeitet ausschließlich an Rechnern und mit Konten des Herstellers und steht im internen Telefonverzeichnis wie ein Kollege aus dem Service.

Keines dieser Merkmale entscheidet für sich. Kommen mehrere zusammen, spricht das Gesamtbild für eine Eingliederung in den Betrieb des Herstellers.

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit

Verdeckt heißt eine Überlassung, deren Papier ein Werk oder eine Dienstleistung nennt, während der Einsatz nach den Regeln der Überlassung läuft. Seit der Reform des AÜG schützt auch eine vorsorglich vorgehaltene Erlaubnis nicht mehr: Fehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Überlassung, treten die Rechtsfolgen trotzdem ein.

Scheinselbständigkeit betrifft einzelne Personen. Wer als Freiberufler auftritt, aber nach Weisungen und eingegliedert in fremde Abläufe arbeitet, ist sozialversicherungsrechtlich als beschäftigt einzuordnen (§ 7 SGB IV). Klären lässt sich das in einem Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung. Für den Hersteller lautet die Frage in beiden Fällen gleich: Wer bestimmt Zeit, Ort und Art der Arbeit?

Was bei falscher Einordnung auf den Einsatzbetrieb zukommt

Ohne Erlaubnis oder ohne Offenlegung sind sowohl die Abrede der beiden Unternehmen als auch der Arbeitsvertrag mit dem Verleiher unwirksam (§ 9 AÜG). An deren Stelle tritt nach § 10 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, also mit dem Hersteller, der eigentlich eine App bestellen wollte. Die Person kann dem unter Umständen widersprechen und am Vertrag mit dem Verleiher festhalten.

Hinzu kommen Beiträge zur Sozialversicherung, für die der Einsatzbetrieb einstehen muss, und Bußgelder nach § 16 AÜG, die beide Seiten treffen können. Die Folgen landen damit gerade bei dem Betrieb, der nie Personal einsetzen wollte, sondern ein Portal oder eine Assistenz für seine Hotline.

Werkvertrag vs. Arbeitnehmerüberlassung: unsere Linie bei Service-Software

Service-Software übernehmen wir als beschriebenes Werk; Konzeptarbeit vereinbaren wir als Beratung mit benannten Unterlagen am Ende. Fachliche Hinweise des Herstellers gehen über eine benannte Stelle im Service an unsere Projektleitung, die daraus Aufgaben macht. Termine im Haus dienen der Aufnahme und der Prüfung, nicht einem festen Platz in der Leitstelle. Die Vergütung hängt an geprüften Lieferungen, nicht an Stunden vor Ort. Worauf sich der Gegenstand stützt, steht in der Leistungsbeschreibung, und was auf dieser Grundlage entsteht, zeigt die Seite Softwareentwicklung für Hersteller.

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